Mitkontoinhaber eines Nachlass-Gemeinschaftskontos mit Einzelverfügungsberechtigung bzw. Verfügungsberechtigte über den Tod hinaus können weiterhin über die Nachlasskonten des / der Verstorbenen verfügen. Somit können zeitnah Kontoumsätze nach dem Tod des Kontoinhabers geprüft und wichtige Zahlungsaufträge (z.B. zur Begleichung von Bestattungskosten) erteilt werden.
Erben sind jederzeit berechtigt, die Einzelverfügungsberechtigung des Mitkontoinhabers aufzuheben und Verfügungsberechtigungen zu widerrufen.
Vorsorge- und Generalvollmachten, die vom Erblasser nicht auf Raiffeisenbank-Vordrucken (sondern z.B. Vordrucken aus dem Internet oder von Sozialversicherungsträgern) erteilt wurden, legen Sie bitte zur Prüfung des Umfangs im jeweiligen Original vor.