Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit Änderungen des Verwahrentgeltes als Negativzins bei Ihren Konten mit entsprechender Verwahrentgeltvereinbarung für Sie immer nachvollziehbar sind, gilt folgender Änderungsmechanismus:
Die Bank ist nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren berechtigt, das Verwahrentgelt zu erhöhen und in gleicher Weise verpflichtet, das Verwahrentgelt zu senken. Die Berechtigung und Verpflichtung der Bank zu Verwahrentgeltänderung orientiert sich an einer Veränderung des Referenzzinssatzes. Referenzzinssatz ist die jeweils zum Vertragsabschluss ermittelte Einlagenfazilität der Deutschen Bundesbank.
Die Höhe des Referenzzinssatzes ist im Internet auf der Seite der Deutschen Bundesbank www.bundesbank.de in der Zeitreihendatenbank EZB-Zinssätze -BBK01.SU0200- abrufbar.
Die Entwicklung des Referenzzinssatzes überprüft die Bank täglich. Hat sich zu diesem Zeitpunkt der Referenzzinssatz um mindestens 0,00 %-Punkte gegenüber seinem maßgeblichen Wert bei Abschluss dieser Vereinbarung bzw. der letzten Verwahrentgeltänderung verändert, wird die Bank das Verwahrentgelt um die Änderung des Referenzzinssatzes in Prozentpunkten anpassen. Der absolute Abstand zwischen Referenzzinssatz und Verwahrentgelt bleibt somit erhalten.
Die Verwahrentgeltänderung wird am Tag der Überprüfung der Referenzzinssatzänderung wirksam.
Das Verwahrentgelt ist nachträglich fällig am Ultimo eines jeden Kalendervierteljahres für Verbraucherkonten, ansonsten eines jeden Monats und wird dem Konto belastet, auf dem es angefallen ist.
Führt ein Anstieg des Referenzzinssatzes dazu, dass das Verwahrentgelt nicht mehr als negativer Zins berechnet würde, wandelt sich das Verwahrentgelt nicht in einen positiven Zins um, sondern beträgt 0,00 €.